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BGBl. Nr. 46/1932

kundgemacht 10.02.1932 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan.
Kundmachung BGBl. Nr. 46/1932× zu Handels- und Schiffahrtsvertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsvertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1932 · idF BGBl. Nr. 46/1932 Art. 13↗RIS↗

Artikel römisch dreizehn. Bezeichnungen, Stempel oder Siegel, die auf den im vorhergehenden Artikel erwähnten Mustern durch die Zollbehörden eines der beiden Hohen Vertragschließenden Teile im Zeitpunkte der Ausfuhr angebracht werden, und ein amtlich bescheinigtes Verzeichnis dieser Muster, das deren volle Beschreibung enthält und von diesen Behörden ausgestellt wird, werden gegenseitig von den Zollbehörden des anderen als hinreichend angenommen werden, um deren Eigenschaft als Muster darzutun und sie von einer Untersuchung zu befreien, außer insoweit diese notwendig sein sollte, um festzustellen, daß die vorgewiesenen Muster die im Verzeichnis aufgezählten sind Anmerkung, Punkt fehlt) Die Zollbehörden jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile können aber auf solchen Mustern in besonderen Fällen, in denen sie eine solche Vorsicht für notwendig ansehen, eine Zusatzbezeichnung anbringen.