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BGBl. Nr. 46/1932

kundgemacht 10.02.1932 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan.
Kundmachung BGBl. Nr. 46/1932× zu Handels- und Schiffahrtsvertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsvertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.1932 · idF BGBl. Nr. 46/1932 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn. Alle Behörden, die in den Gebieten des einen der Hohen Vertragschließenden Teile als zuständig für die Ausstellung der Bescheinigungen anerkannt sind, die für Kaufleute, Gewerbetreibende und Handlungsreisende verlangt werden sollten, werden von dem anderen als in diesem Belange zuständige Behörden angesehen werden.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird dem anderen darüber, welche Behörden für die Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig sind, sowie bezüglich der vorgeschriebenen Formulare Mitteilung machen.