BGBl. Nr. 46/1932
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel römisch sechzehn. Die Küstenschiffahrt der Hohen Vertragschließenden Teile ist von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausgenommen und soll gemäß den Gesetzen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile geregelt werden.