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BGBl. Nr. 46/1932

kundgemacht 10.02.1932 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan.
Kundmachung BGBl. Nr. 46/1932× zu Handels- und Schiffahrtsvertrag×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsvertrag neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.01.1932 · idF BGBl. Nr. 46/1932 Art. 19↗RIS↗

Artikel römisch neunzehn. Die Bestimmungen dieses Vertrages werden keine Anwendung finden auf Tarifzugeständnisse, die von einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile an Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehres innerhalb eines beschränkten Gebietes auf beiden Seiten der Grenze gewährt werden, insolange solche Zugeständnisse nicht auf irgendein anderes Land erstreckt werden, noch auf die Behandlung, die den Erzeugnissen der inländischen Fischerei der Hohen Vertragschließenden Teile zugestanden wird, noch auf die besonderen Tarifbegünstigungen, die Japan für Fische und andere Meereserzeugnisse gewährt, die in den fremden Gewässern in der Nähe von Japan gewonnen werden.