BGBl. Nr. 46/1932
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Japan.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel römisch sechs. Zwischen den Gebieten der beiden Hohen Vertragschließenden Teile soll gegenseitig Handels- und Schiffahrtsfreiheit bestehen.