BGBl. Nr. 165/1933
Archivübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel römisch acht. Die polnische Regierung bewirkt den Abtransport der von ihr übernommenen Akten.
Soweit eine Ausfuhrbewilligung für übernommene Akten nötig ist, wird sie unentgeltlich erteilt. Die Aktentransporte passieren die österreichische Grenze zoll-, abgabe- und gebührenfrei.