Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Archivübereinkommen zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1933Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1933,
Inkrafttretensdatum
20.05.1933
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Langtitel
Archivübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen
StF: BGBl. Nr. 165/1933
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 26. Oktober 1932 in Wien unterfertigte Archivübereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. März 1933.
Ratifikationstext
Dieses Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel XII am 20. Mai 1933 in Kraft.Dieses Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel römisch zwölf am 20. Mai 1933 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Republik Polen haben in der Absicht, die archivalischen Fragen zu regeln, zu Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
diese haben nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR11009384
alte Dokumentnummer
N7193313794T