Absatz 2,Rechtsanwälte, die diesen Nachweis binnen der vorgeschriebenen Frist nicht erbracht haben, sind vom Ausschuß aufzufordern, den Nachweis binnen 14 Tagen nachträglich zu erbringen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltsliste zu löschen.
BGBl. Nr. 346/1933
Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juli 1933 über Änderungen der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens (Achte Gerichtsentlastungsnovelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1933,, zu Paragraph 7,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Artikel römisch sechzehn. (1) Jeder Rechtsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1920 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen wurde, hat binnen drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß er österreichischer Bundesbürger ist.
- Absatz 3,Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuß die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Fristen verlängern.