Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1933Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 346/1933, zu § 7, RGBl. Nr. 96/1868)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1933,, zu Paragraph 7,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Artikel XVI. (1) Jeder Rechtsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1920 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen wurde, hat binnen drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß er österreichischer Bundesbürger ist.Artikel römisch sechzehn. (1) Jeder Rechtsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1920 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen wurde, hat binnen drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß er österreichischer Bundesbürger ist.
(2)Absatz 2,Rechtsanwälte, die diesen Nachweis binnen der vorgeschriebenen Frist nicht erbracht haben, sind vom Ausschuß aufzufordern, den Nachweis binnen 14 Tagen nachträglich zu erbringen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltsliste zu löschen.
(3)Absatz 3,Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuß die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Fristen verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40012501