Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 16 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1933Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 346/1933, zu § 7, RGBl. Nr. 96/1868)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1933,, zu Paragraph 7,, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Artikel XVI. (1) Jeder Rechtsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1920 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen wurde, hat binnen drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß er österreichischer Bundesbürger ist.Artikel römisch sechzehn. (1) Jeder Rechtsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1920 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen wurde, hat binnen drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß er österreichischer Bundesbürger ist.
(2)Absatz 2,Rechtsanwälte, die diesen Nachweis binnen der vorgeschriebenen Frist nicht erbracht haben, sind vom Ausschuß aufzufordern, den Nachweis binnen 14 Tagen nachträglich zu erbringen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltsliste zu löschen.
(3)Absatz 3,Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuß die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Fristen verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40012501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 128/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
In-Kraft-Treten und Vollziehung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den §§ 1 und 45, RGBl. Nr. 96/1868)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, zu den Paragraphen eins und 45, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)Anmerkung, Absatz 2, betrifft andere Rechtsvorschrift)
(3)Absatz 3,Art. II Z 3 bis 8 und 11 (§§ 64, 64a, 64b, 68, 70, 71, 72 und 224 ZPO) sowie Art. VI Z 3 (§ 45 RAO) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Der Inhalt der gewährten Begünstigungen richtet sich –Artikel römisch zwei, Ziffer 3 bis 8 und 11 (Paragraphen 64, 64 a, 64 b, 68, 70, 71, 72 und 224 ZPO) sowie Artikel römisch sechs, Ziffer 3, (Paragraph 45, RAO) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Der Inhalt der gewährten Begünstigungen richtet sich –
mit Ausnahme des § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO – ab diesem Zeitpunkt auch dann nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes, wenn die Verfahrenshilfe schon vor dem In-Kraft-Treten bewilligt wurde. Die in § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO genannte Begünstigung muss in einem solchen Fall ergänzend beantragt werden. § 72 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt.mit Ausnahme des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO – ab diesem Zeitpunkt auch dann nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes, wenn die Verfahrenshilfe schon vor dem In-Kraft-Treten bewilligt wurde. Die in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO genannte Begünstigung muss in einem solchen Fall ergänzend beantragt werden. Paragraph 72, ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt.
(4)Absatz 4,Art. VI Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. f RAO) tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist nur auf Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden.Artikel römisch sechs, Ziffer eins, (Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, RAO) tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist nur auf Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden.
(Anm.: Abs. 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)Anmerkung, Absatz 5, betrifft andere Rechtsvorschrift)
(6)Absatz 6,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40058244