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BGBl. Nr. 346/1933

kundgemacht 04.08.1933 RIS↗
Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juli 1933 über Änderungen der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens (Achte Gerichtsentlastungsnovelle).
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1933× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jurisdiktionsnorm (JN) 2 § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 10.08.1933 · idF BGBl. Nr. 346/1933 § 24↗RIS↗

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Über die Ablehnung wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, doch können vor der Beschlußfassung alle zur Aufklärung nötig erscheinenden Erhebungen und Einvernehmungen angeordnet werden.
  2. Absatz 2,Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt.