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BGBl. Nr. 346/1933

kundgemacht 04.08.1933 RIS↗
Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juli 1933 über Änderungen der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens (Achte Gerichtsentlastungsnovelle).
Kundmachung BGBl. Nr. 346/1933× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jurisdiktionsnorm (JN) 2 § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 10.08.1933 · idF BGBl. Nr. 346/1933 § 25↗RIS↗

Paragraph 25,

Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (Paragraph 415, Z P. O.). Wird der Ablehnung stattgegeben, so sind die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben.