BGBl. Nr. 395/1933
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 31. August 1933, betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Einer Mitteilung der Regierung der Französischen Republik zufolge steht das im Staatsgesetzblatt als Anlage römisch sechs zu Nr. 304 aus 1920 verlautbarte Übereinkommen vom 19. März 1902 zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel derzeit zwischen Österreich und folgenden Staaten in Kraft:
Belgien, Danzig, Deutsches Reich, Frankreich, Luxemburg, Monako, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn.