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BGBl. II Nr. 95/1934

kundgemacht 30.06.1934 RIS↗
Bundesgesetz vom 15. Juni 1934, betreffend die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien.
Kundmachung BGBl. II Nr. 95/1934× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Liquidierung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.1934 · idF BGBl. II Nr. 95/1934 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Das von der Commission für Verkehrsanlagen in Wien aufgenommene Anlehen ist teils durch Einlösung der ausgegebenen Teilschuldverschreibungen, teils durch gerichtliche Hinterlegung des zur Einlösung erforderlichen Betrages gänzlich getilgt. Die zur Sicherstellung der römisch eins. und römisch zwei. Emission dieses Anlehens bestehenden Pfandrechte samt allen damit in Zusammenhang stehenden Anmerkungen sind auf gemeinsamen Antrag der drei am Übereinkommen beteiligten Gebietskörperschaften ohne Beibringung von Urkunden zu löschen, und zwar: Die Pfandrechte zur Sicherstellung der Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen der römisch eins. Emission im Gesamtnennwerte von einhundert Millionen Kronen und der römisch zwei. Emission im Gesamtnennwerte von achtundachtzig Millionen Kronen, beide eingetragen in der Eisenbahnbucheinlage A der Wiener Stadtbahn für die Gürtellinie und Vorortelinie als Haupteinlage und in der Eisenbahnbucheinlage B der Wiener Stadtbahn für die Wientallinie und Donaukanallinie als Nebeneinlage.