BGBl. Nr. 42/1935
Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Jugoslawien.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel römisch vier. An Stelle der Anlage D des Handelsvertrages vom 3. September 1925 (Tierseuchenübereinkommen) sowie der dazugehörigen Anlagen römisch eins (Schlußprotokoll), römisch zwei (Bestimmungen über die Desinfektion der Eisenbahnwagen und Schiffe) und römisch drei (Übereinkommen über den Weideverkehr) tritt die Anlage D des gegenwärtigen Vertrages. *)
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*) Siehe B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, abgeändert durch das Zusatzabkommen vom 9. August 1933, B. G. Bl. Nr. 384 aus 1933.