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BGBl. Nr. 64/1935

kundgemacht 26.02.1935 RIS↗
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung.
Kundmachung BGBl. Nr. 64/1935× zu Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 27.02.1935 · idF BGBl. Nr. 64/1935 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

Bei den im Laufe der Zeit sich etwa als notwendig ergebenden Abänderungen, dann bei der Erneuerung oder Wiederherstellung der Staumaße oder Festpunkte findet dasselbe Verfahren statt, wie es für deren Setzung in dieser Verordnung bestimmt ist. Die Höhenlage neuer Festpunkte ist auf jene der früher bestandenen zu beziehen.