BGBl. Nr. 14/1946
14. Gesetz: Einstellung von Strafverfahren für Kämpfer gegen den Faschismus.
Bundesgesetz vom 21. Dezember 1945, betreffend die Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus.
Änderungen durch diese Kundmachung
Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
neu
§ 0↗RIS↗
§ 7neu
Paragraph 7,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.