BGBl. Nr. 30/1947
30. Bundesgesetz: Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes.
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1946 über die Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 72neu
Paragraph 72,
Ist der Erblasser blind, taub, stumm oder taubstumm, so müssen auch in diesem Falle die in den Paragraphen 59 -, 61, gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den Paragraphen 62 -, 64, bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.