Absatz eins,Grundsätzlich wird die Schiffahrt auf dem Bodensee für den Personen- und Warenverkehr unter Vorbehalt der von den vertragschließenden Parteien als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen zugelassen. Das gegenseitige Anlaufen der Uferstationen und die diesbezüglichen Kontrollmaßnahmen bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten.
BGBl. Nr. 116/1948
116. Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14.
Schiffsverkehr auf dem Bodensee.
- Absatz 2,Wasserfahrzeuge und Militär, Polizei- und Zollorgane dürfen die Mittellinie der Grenzgewässer, vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, nicht überfahren. Die Einzelheiten zur Regelung dieses Verkehrs auf den Grenzgewässern werden im beiderseitigen Einvernehmen durch die hiefür zuständigen Stellen getroffen.