Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzverkehr (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1948Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1948,
Inkrafttretensdatum
25.02.1948
Langtitel
Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
StF: BGBl. Nr. 116/1948
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, das am 30. April 1947 in St. Gallen unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welches also lautet: ...
zu ratifizieren und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifizierungsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. Februar 1948.
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 16 am 25. Februar 1948 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind übereingekommen, den Grenzverkehr zwischen den beiden Staaten durch den Abschluß eines Abkommens zu regeln, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Anlage 1 = Tierseuchenabkommen
Anlage 2 = Notenwechsel
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014
Dokumentnummer
NOR11003850
alte Dokumentnummer
N3194813435T