Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzverkehr (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1948Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1.
Allgemeine Bestimmungen.
(1)Absatz eins,Grenzverkehr ist der nachbarliche Verkehr innerhalb der beiderseitigen anstoßenden Grenzzonen (Grenzbezirke), die sich, vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, auf das Gebiet innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der Zollgrenze ab, erstrecken. Beim Bodensee wird diese Entfernung vom Ufer aus landeinwärts gemessen.
Personen mit Wohnsitz in der Grenzzone gelten als Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarung.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf das mit der Schweiz durch einen Zollanschlußvertrag verbundene Fürstentum Liechtenstein. Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei im Sinne dieses Abkommens als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz.
(3)Absatz 3,Die Zollverwaltungen der beiden Staaten werden Verzeichnisse der österreichischen und der schweizerischen sowie der liechtensteinischen Ortschaften, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten sollen, aufstellen und austauschen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014
Dokumentnummer
NOR40002326