(1)Absatz eins,Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind befreit:
1.Ziffer eins Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämereien und Saatgut, Forstpflanzen, Setzlinge (ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen), Stangen, Pfähle und Rebstecken, land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte, Fahrzeuge mit Einschluß der Arbeitstiere sowie der erforderlichen Futtermittel und Betriebsstoffe, wenn sie von in der Grenzzone des einen Staates gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf die von diesen aus bewirtschafteten Grundstücke in der Grenzzone des anderen Staates hin- oder zurückgebracht werden, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Arbeitstiere jedoch unter der Bedingung ihrer Rückführung nach beendeter Arbeit. Das letztere gilt auch für die nicht verbrauchten Futtermittel und Betriebsstoffe.
Die Verbringung über die Grenze der für die Landarbeiten erforderlichen Tiere und Geräte kann gegen vorherige zollamtliche Anmeldung oder gegen Spezialbewilligung ausnahmsweise auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus der jenseitigen Grenzzone an demselben Tag zurückkehrt, an dem er sie betreten hat. Die Verbringung von Tieren über die Grenze ist jedoch nur auf solchen Wegen zulässig, die im gegenseitigen Einvernehmen von den zuständigen Zollbehörden bestimmt werden.
2.Ziffer 2 Die rohen Erzeugnisse, die von den in Ziffer 1 genannten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gewonnen sind und die durch den Bewirtschafter oder seine Angehörigen oder Angestellten zu den in der anderen Grenzzone gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden gebracht werden. Ausgenommen sind die Erzeugnisse des Rebbaues.
3.Ziffer 3 Für Grundstücke, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, außerdem sämtliche Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Erzeugnisse der Viehzucht sowie des Rebbaues bei ihrer Verbringung zu den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Teilen.
4.Ziffer 4 Milch und Milchprodukte der aus einer Grenzzone stammenden, aber in der anderen Grenzzone sömmernden oder winternden Tiere, die vom Pächter oder Eigentümer der Tiere eingeführt werden. Die Abgabenbefreiung gilt auch für Milchprodukte, die erst nach Rückbringung der Tiere, spätestens aber innerhalb vier Wochen nach der Alpentladung eingeführt werden.