Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzverkehr (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1948Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3.
Markt- und Hausierverkehr.
Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:
Die selbstverfertigten Erzeugnisse von Handwerkern in der Grenzzone des einen Staates, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebracht werden und unverkauft zurückgehen, jedoch unter Ausschluß von Lebensmitteln und Getränken.
Schlagworte
Marktverkehr, Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014
Dokumentnummer
NOR40002328