(3)Absatz 3,Unter der Bedingung der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von höchstens sechs Monaten in die Herkunftszone sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit:
1.Ziffer eins Gebrauchte Handwerkzeuge sowie gebrauchte Arbeitsinstrumente, Geräte und Maschinen, welche Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibende, Ärzte, Tierärzte und Hebammen der einen Grenzzone zur Ausübung ihres Berufes oder Handwerkes oder zum vorübergehenden Gebrauch in die andere Zone mit sich führen; ferner Instrumente zu wissenschaftlichen Forschungen oder künstlerischen Arbeiten.
2.Ziffer 2 Die von Rettungsdiensten (Feuerwehren, Wuhrwachen usw.) zur Hilfsleistung bei Katastrophen mitgeführten Geräte, Fahrzeuge und Gespanne einschließlich des erforderlichen Futters für die Tiere sowie den erforderlichen Betriebsstoff für die Fahrzeuge.
3.Ziffer 3 Waren (ausgenommen Lebensmittel), die zum ungewissen Verkauf außerhalb des Meß- und Marktverkehrs eingeführt werden.
4.Ziffer 4 Muster von Lebensmitteln können von der Bedingung der Wiederausfuhr befreit werden, sofern sie zum Zwecke der Volksernährung unentgeltlich den zuständigen öffentlichen Behörden abgegeben werden.