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Art. 5

Fassungen
ab 25.02.1948 — BGBl. Nr. 116/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute25.02.1948 BGBl. Nr. 116/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzverkehr (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1948,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

25.02.1948BGBl. Nr. 116/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 5.

Verkehr mit Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren.

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind im beiderseitigen Einfuhrverkehr innerhalb der Grenzzone befreit:

Ziffer eins Lebensmittel (ausgenommen Fleisch und Fleischwaren), die in Mengen von höchstens 500 g sowie gewöhnliche Getränke (Wein, Most, Bier, Mineralwasser, Kaffee, Tee, frische und saure Milch) in Mengen von höchstens zwei Litern, die von Grenzbewohnern der einen Grenzzone täglich einmal in die andere Grenzzone mitgebracht werden.

Die vorstehende Begünstigung bezieht sich nur auf Lebensmittel und Getränke, die innerhalb der ausländischen Grenzzone erzeugt oder angekauft wurden und von Grenzbewohnern für den Bedarf des eigenen Haushaltes eingebracht werden.

Ziffer 2 Die von Bewohnern der einen Grenzzone, die in der anderen Grenzzone arbeiten, mitgeführten oder für sie von ihren Haushaltsangehörigen nachgebrachten Nahrungsmittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nicht überschreiten. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht auf alkoholhaltige Getränke, mit Ausnahme von Wein, Most und Bier.

Ziffer 3 Die von Bewohnern der einen Grenzzone zum persönlichen Verbrauch aus der anderen Grenzzone mitgebrachten Tabakwaren, sofern es sich nicht um mehr als 5 Zigarren oder 10 Stumpen oder 25 Zigaretten oder 50 g Tabak handelt und die Einfuhr nur einmal am Tage erfolgt.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014

Gesetzesnummer

10003815

Dokumentnummer

NOR40002330