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Art. 6

Fassungen
ab 25.02.1948 — BGBl. Nr. 116/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute25.02.1948 BGBl. Nr. 116/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzverkehr (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1948,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

25.02.1948BGBl. Nr. 116/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 6.

Andere Erleichterungen.

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:

Ziffer eins Natürliche und künstliche Düngemittel, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Häcksel), Stroh, Waldstreu, Moos, Riedstreu, gemeiner Bausand, Kieselsteine, gemeine Ton- und Töpfererde, Torf- und Moorerde, die aus der Grenzzone des einen Staates stammen, für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner des anderen Staates.

Ziffer 2 Gerätschaften für Abendmahl, Kommunion, letzte Ölung sowie zum religiösen Gebrauch bestimmte Bücher und Geräte zum vorübergehenden Gebrauch in die andere Grenzzone.

Ziffer 3 Trauerkränze, ferner Sträuße aus Blumen oder Blättern, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung oder zur Ausschmückung von Grabstätten in der anderen Grenzzone eingebracht werden, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Grünfutter, Tonerde, Torferde

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014

Gesetzesnummer

10003815

Dokumentnummer

NOR40002331