BGBl. Nr. 116/1948
116. Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15.
Ständige gemischte Kommission.
Sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine ständige gemischte Kommission aus je drei Delegierten der beiden Parteien eingesetzt. Diese Kommission kann den beiden Regierungen alle im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der vorstehenden Bestimmungen liegenden, ihr gutscheinenden Maßnahmen vorschlagen.