Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen soll sofort nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
BGBl. Nr. 116/1948
116. Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Artikel 16.
Schlußbestimmungen.
- Absatz 2,Das Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu St. Gallen am 30. April 1947.