Absatz eins,In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Stellen unmittelbar.
BGBl. Nr. 144/1948
144. Bundesgesetz: Rechnungshofgesetz (R. H. G.) 1948.
Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz [R. H. G.] 1948).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Er ist befugt:
- Ziffer einsvon diesen Stellen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;
- Ziffer 2die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) zu verlangen;
- Ziffer 3durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einschau zu nehmen und
- Ziffer 4die Vornahme von Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilzunehmen sowie auch die Prüfung von Verlagskassen unter Beiziehung eines leitenden Beamten der betreffenden Dienststelle vorzunehmen.