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BGBl. Nr. 144/1948

kundgemacht 13.08.1948 RIS↗
144. Bundesgesetz: Rechnungshofgesetz (R. H. G.) 1948.
Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz [R. H. G.] 1948).
Kundmachung BGBl. Nr. 144/1948× zu RHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechnungshofgesetz 1948 (RHG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 14.08.1948 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 144/1948 · danach: BGBl. I Nr. 98/2010 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Stellen unmittelbar.
  2. Absatz 2,Er ist befugt:
    1. Ziffer eins
      von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;
    2. Ziffer 2
      die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) zu verlangen;
    3. Ziffer 3
      durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einschau zu nehmen und
    4. Ziffer 4
      die Vornahme von Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilzunehmen sowie auch die Prüfung von Verlagskassen unter Beiziehung eines leitenden Beamten der betreffenden Dienststelle vorzunehmen.