Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 144/1948

kundgemacht 13.08.1948 RIS↗
144. Bundesgesetz: Rechnungshofgesetz (R. H. G.) 1948.
Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz [R. H. G.] 1948).
Kundmachung BGBl. Nr. 144/1948× zu RHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechnungshofgesetz 1948 (RHG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 14.08.1948 – 28.01.1999 · idF BGBl. Nr. 144/1948 · danach: BGBl. I Nr. 39/1999 § 9↗RIS↗

3. Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweisung der Bundesschulden, Berichterstattung.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der jährlichen Rechnungsablage. Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Jahresrechnungen zu prüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den rechnungslegenden Stellen zu beheben und den Bundesrechnungsabschluß zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluß erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Rechnungshof hat den Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung jedenfalls spätestens acht Wochen vor Ablauf des nächstfolgenden Finanzjahres vorzulegen.
  2. Absatz 2,Zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden vorzulegen.