Absatz eins,Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die sterblichen Überreste gesichert ist, können Kriegsgräber verlegt werden.
BGBl. Nr. 175/1948
175. Bundesgesetz: Fürsorge für die Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1948 über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Entscheidung trifft das Bundesministerium für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.