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BGBl. Nr. 175/1948

kundgemacht 07.09.1948 RIS↗
175. Bundesgesetz: Fürsorge für die Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg.
Bundesgesetz vom 7. Juli 1948 über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg.
Kundmachung BGBl. Nr. 175/1948× zu Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fürsorge für Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 08.09.1948 · idF BGBl. Nr. 175/1948 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die sterblichen Überreste gesichert ist, können Kriegsgräber verlegt werden.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung trifft das Bundesministerium für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.