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BGBl. Nr. 45/1948

kundgemacht 28.02.1948 RIS↗
45. Bundesverfassungsgesetz: Finanz-Verfassungsgesetz 1948 — F.-VG. 1948.
Bundesverfassungsgesetz vom 21. Jänner 1948 über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 — F.-VG. 1948).
Kundmachung BGBl. Nr. 45/1948× zu F-VG 1948×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.01.1948 – 03.09.1999 · idF BGBl. Nr. 45/1948 · danach: BGBl. I Nr. 194/1999 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte nud Anmerkung, richtig: und) Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften aus allgemeinen Bundesmitteln Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren.
  2. Absatz 2,Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetze ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem Statut, die Gemeinden oder gegebenenfalls die Gemeindeverbände umzulegen. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden. Soweit Gemeindeverbände am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes bestehen, regelt die Landesgesetzgebung die Umlegung ihres Bedarfes.