Absatz eins,Die Steuer beträgt für jede angefangenen 10 Schilling
BGBl. Nr. 57/1948
57. Bundesgesetz: Verkehrsteuernovelle 1948.
Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Änderung einiger Verkehrsteuergesetze (Verkehrsteuernovelle 1948).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Paragraph 15
Steuersatz
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| Groschen |
1. |
| beim Erwerb von Forderungsrechten |
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| a) | gegen inländische Schiffspfandbriefbanken, inländische Eisenbahngesellschaften und gegen Wohnungsunternehmen, die als gemeinnützig oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind | 5 |
| b) | gegen andere Schuldner | 10 |
2. |
| beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften | 20 |
- Absatz 2,Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden. Die Steuer wird für jedes Wertpapier besonders berechnet.