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BGBl. Nr. 57/1948

kundgemacht 27.03.1948 RIS↗Parlament↗
57. Bundesgesetz: Verkehrsteuernovelle 1948.
Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Änderung einiger Verkehrsteuergesetze (Verkehrsteuernovelle 1948).
Kundmachung BGBl. Nr. 57/1948× zu KVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) 3 § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.04.1948 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 57/1948 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 15↗RIS↗

Paragraph 15

Steuersatz

  1. Absatz eins,Die Steuer beträgt für jede angefangenen 10 Schilling

 

 

 

Groschen

1.

 

beim Erwerb von Forderungsrechten

 

 

a)

gegen inländische Schiffspfandbriefbanken, inländische Eisenbahngesellschaften und gegen Wohnungsunternehmen, die als gemeinnützig oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind

5

 

b)

gegen andere Schuldner

10

2.

 

beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften

20

  1. Absatz 2,Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden. Die Steuer wird für jedes Wertpapier besonders berechnet.