BGBl. Nr. 86/1948
86. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetengesetz 1948.
Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Versetzung
Paragraph 6, Der Vertragsbedienstete kann von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt werden. Hiebei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.