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BGBl. Nr. 86/1948

kundgemacht 01.06.1948 RIS↗
86. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetengesetz 1948.
Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948).
Kundmachung BGBl. Nr. 86/1948× zu VBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.07.1948 – 31.12.2011 · idF BGBl. Nr. 86/1948 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 § 7↗RIS↗

Dienstverhinderung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.