BGBl. Nr. 86/1948
86. Bundesgesetz: Vertragsbedienstetengesetz 1948.
Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Nebenbeschäftigung
Paragraph 8, Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, seiner vorgesetzten Dienststelle zu melden.