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BGBl. Nr. 99/1948

kundgemacht 05.06.1948 RIS↗Parlament↗
99. Bundesverfassungsgesetz: Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
Bundesverfassungsgesetz vom 21. April 1948, über die vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
Kundmachung BGBl. Nr. 99/1948× zu Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen. neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 06.06.1948 · idF BGBl. Nr. 99/1948 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Für das Entstehen der Sühneabgabeschuld ist die Bestimmung des Paragraph eins, ohne Bedeutung. Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits entstandener Schuldigkeiten am Sühneabgabe bleibt unberührt.