Absatz eins,Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Paragraphen eins bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt.
BGBl. Nr. 104/1949
104. Bundesgesetz: Abgabenexekutionsordnung — Abg. E. O.
Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung — Abg. E. O.)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 90neu
Paragraph 90,
- Absatz 2,Die Durchführungsvorschriften können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens in dem gemäß Abs. (1) durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.