Absatz eins,Vergleiche über Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz sind gültig, wenn sie nach dem 27. April 1945 geschlossen worden sind.
BGBl. Nr. 207/1949
207. Bundesgesetz: Siebentes Rückstellungsgesetz.
Bundesgesetz vom 14. Juli 1949 über die Geltendmachung entzogener oder nicht erfüllter Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft (Siebentes Rückstellungsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. (1) finden auch auf Verzichte und Anerkenntnisse Anwendung.