Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 207/1949

kundgemacht 13.09.1949 RIS↗
207. Bundesgesetz: Siebentes Rückstellungsgesetz.
Bundesgesetz vom 14. Juli 1949 über die Geltendmachung entzogener oder nicht erfüllter Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft (Siebentes Rückstellungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 207/1949× zu Siebentes Rückstellungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Siebentes Rückstellungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 27.09.1949 · idF BGBl. Nr. 207/1949 § 15↗RIS↗

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Über Ansprüche aus diesem Bundesgesetz entscheiden ausschließlich die Arbeitsgerichte nach den für sie geltenden Verfahrensvorschriften. Orte, die nicht zum Bezirk eines bestehenden Arbeitsgerichtes (Nebenstelle) gehören, werden für die Entscheidung dieser Ansprüche den bestehenden Arbeitsgerichten (Nebenstellen) zugewiesen; die erforderlichen näheren Bestimmungen werden durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz getroffen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Abs. (1) richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach Wahl des Klägers nach den Bestimmungen des Paragraph 3, des Arbeitsgerichtsgesetzes oder nach den Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm.