BGBl. Nr. 208/1949
208. Bundesgesetz: Drittes Rückgabegesetz.
Bundesgesetz vom 14. Juli 1949 über die Geltendmachung von in der Zeit zwischen März 1933 und März 1938 verlorengegangenen Ansprüchen aus Privatdienstverhältnissen (Drittes Rückgabegesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz eins,Verlorene Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, sind nach Maßgabe und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 des Siebenten Rückstellungsgesetzes vom 14. Juli 1949, B. G. Bl. Nr. 207, zu erfüllen.
- Absatz 2,Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 13 und 15 bis 18 des im Abs. (1) bezeichneten Bundesgesetzes sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
Ziffer eins Die Verpflichtung der unter Paragraph 8,, Abs. (1), Ziffer 3,, genannten Personen besteht, wenn sie zur Rückgabe des Unternehmens verpflichtet worden sind, unbeschadet der in Paragraph 8, des Rückgabegesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 55, vorgesehenen Regelung der Ersatzansprüche.
Ziffer 2 In den Fällen des Paragraph 8,, Abs. (3), können die dort bezeichneten Ansprüche gegen den Bund geltend gemacht werden.
Ziffer 3 Unter „gesetzlichen Kündigungsfristen“ sind Kündigungsfristen zu verstehen, die nach den am 5. März 1933 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten waren.