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BGBl. Nr. 20/1949

kundgemacht 31.01.1949 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: Amtshaftungsgesetz.
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1948, womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schaden geregelt wird (Amtshaftungsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1949× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtshaftungsgesetz (AHG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.02.1949 – 03.09.1999 · idF BGBl. Nr. 20/1949 · danach: BGBl. I Nr. 194/1999 § 12↗RIS↗

Paragraph 12, (1) Wenn das Ergebnis eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Entscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von Einfluß ist, kann das Gericht selbst vor der für die mündliche Verhandlung bestimmten Tagsatzung auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren über die Klage bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrechen.

  1. Absatz 2,Wenn die Klage auf Ersatz des Schadens gegen den Bund oder ein Land wegen einer Rechtsverletzung erhoben wird, die bereits Gegenstand einer Anklage gemäß Artikel 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vor dem Verfassungsgerichtshof ist, kann das Gericht sein Verfahren über die Schadenersatzklage bis zur Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes Anmerkung, richtig: Verfassungsgerichtshofes) unterbrechen. Das Gericht ist an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ebenso wie an ein sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Straferkenntnis über das Verschulden eines Organes gebunden.