BGBl. Nr. 112/1950
112. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der norwegischen Regierung.
Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der norwegischen Regierung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel römisch elf.
Das Inkrafttreten dieses Abkommens wird durch Notenwechsel vereinbart werden.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten, von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Gegeben am 2. Dezember 1949 zu Wien in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.