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BGBl. Nr. 112/1950

kundgemacht 21.06.1950 RIS↗
112. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der norwegischen Regierung.
Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der norwegischen Regierung.
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1950× zu Luftverkehrsabkommen (Norwegen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Norwegen) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 15.01.1950 · idF BGBl. Nr. 112/1950 Art. 11↗RIS↗

Artikel römisch elf.

Das Inkrafttreten dieses Abkommens wird durch Notenwechsel vereinbart werden.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten, von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Gegeben am 2. Dezember 1949 zu Wien in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache.