Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung eines Patentes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b schließt die Eintragung eines inhaltsgleichen Patentes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, aus.
BGBl. Nr. 128/1950
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
- Absatz 2,Ebenso schließen Anmeldungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, die Geltendmachung einer inhaltsgleichen Anmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, aus.
- Absatz 3,Die Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.