BGBl. Nr. 128/1950
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Paragraph 22,
Für die Dauer der Übergangsbestimmungen des Abschnittes römisch vier sind die wieder inkraftgesetzten Vorschriften des Abschnittes römisch eins, soweit sie mit diesen in Widerspruch stehen, unwirksam.