BGBl. Nr. 128/1950
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
römisch fünf. Verfahrensbestimmungen.
Paragraph 23,
Die Entscheidung über die Anträge gemäß den Paragraphen 6 bis 8, 13 und 20 obliegt dem Österreichischen Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Patentgesetz vorgesehenen Verfahrensvorschriften.