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BGBl. Nr. 128/1950

kundgemacht 27.07.1950 RIS↗
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung BGBl. Nr. 128/1950× zu Patent-ÜG. 1950×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 (Patent-ÜG. 1950) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft ab 28.07.1950 · idF BGBl. Nr. 128/1950 § 27↗RIS↗

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Abweisung des Antrages nach Paragraph 6,, der Einspruch und die Beschwerde (Paragraph 25, Absatz 2 und 3) sind anzumerken.
  2. Absatz 2,Nach rechtskräftiger Beendigung des Eintragungsverfahrens sind die Anmerkungen nach Absatz eins, von Amts wegen zu löschen.