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BGBl. Nr. 128/1950

kundgemacht 27.07.1950 RIS↗
128. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes.
Kundmachung BGBl. Nr. 128/1950× zu Patent-ÜG. 1950×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 (Patent-ÜG. 1950) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft ab 28.07.1950 · idF BGBl. Nr. 128/1950 § 32↗RIS↗

Paragraph 32,

Eingaben, die eine Neueintragung bei den gemäß Paragraph 6, Absatz eins, beantragten Eintragungen zum Gegenstand haben, sind in der vorläufigen Patentregister-Einlage mit Bleistift ersichtlich zu machen. Sie sind nach Eröffnung des neuen Patentregisters in der Reihenfolge ihres Einlangens zu erledigen.