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BGBl. Nr. 147/1950

kundgemacht 12.08.1950 RIS↗
147. Bundesgesetz: Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“.
Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“.
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1950× zu Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 13.08.1950 · idF BGBl. Nr. 147/1950 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Zur Veranstaltung von Festspielen in der Landeshauptstadt Salzburg wird ein Fonds errichtet, der die Bezeichnung „Salzburger Festspielfonds“, im folgenden kurz Fonds genannt, führt. Dieser Fonds genießt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.