BGBl. Nr. 147/1950
147. Bundesgesetz: Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“.
Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Zur Veranstaltung von Festspielen in der Landeshauptstadt Salzburg wird ein Fonds errichtet, der die Bezeichnung „Salzburger Festspielfonds“, im folgenden kurz Fonds genannt, führt. Dieser Fonds genießt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.