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BGBl. Nr. 147/1950

kundgemacht 12.08.1950 RIS↗
147. Bundesgesetz: Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“.
Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“.
Kundmachung BGBl. Nr. 147/1950× zu Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 13.08.1950 · idF BGBl. Nr. 147/1950 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Vorsitz in der Delegiertenversammlung wechselt jährlich zwischen den Vertretern der einzelnen Rechtsträger (Paragraph 3, Litera a,) in folgender Reihenfolge: Bund, Land Salzburg, Landeshauptstadt Salzburg, Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg. Erstmalig führt den Vorsitz ein vom Bund bestelltes Mitglied der Delegiertenversammlung.
  2. Absatz 2,Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei von jedem der im Paragraph 3, Litera a, genannten Rechtsträger zu entsendenden Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit kann nach Ablauf von einer Woche eine neue Sitzung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; hievon sind die Mitglieder mittels eingeschriebenen Briefes oder telegraphisch innerhalb von drei Tagen zu verständigen.
  3. Absatz 3,Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.